Carport-Baugenehmigung in Baden-Württemberg
Ob ein Carport in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung braucht, regelt die Landesbauordnung (LBO): Bis zu einer bestimmten Grundfläche sind überdachte Stellplätze verfahrensfrei — frei von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Vorschriften ist man damit aber nicht.
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Wann ist ein Carport in Baden-Württemberg genehmigungsfrei?
In Baden-Württemberg sind überdachte Stellplätze (Carports) bis 30 m² Grundfläche in der Regel verfahrensfrei. Maßgeblich bleibt zusätzlich der örtliche Bebauungsplan, der Größe, Standort und Gestaltung weiter einschränken kann.
Carport an der Grundstücksgrenze
Carports und Garagen dürfen in den meisten Ländern ohne eigene Abstandsfläche direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die mittlere Wandhöhe an der Grenze rund 3 m nicht überschreitet und die Bebauung je Grundstücksgrenze etwa 9 m (insgesamt rund 15 m an allen Grenzen) nicht übersteigt. Die genauen Maße regelt die jeweilige Landesbauordnung.
Genehmigungsfrei heißt nicht regelfrei
Auch wenn kein Bauantrag nötig ist, müssen alle materiellen Vorschriften eingehalten werden — und die Verantwortung dafür liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr. Dazu zählen vor allem die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen, zulässige Fläche, Gestaltung), die Abstandsflächen zum Nachbarn, die Standsicherheit samt Schneelast sowie das Nachbarrecht. Im Zweifel lohnt eine kurze, oft kostenlose Bauvoranfrage bei der Gemeinde, bevor das Fundament gegossen wird.
Häufige Fragen — Carport-Genehmigung in Baden-Württemberg
Bis wie viel m² ist ein Carport in Baden-Württemberg genehmigungsfrei?
Als Orientierung gilt: überdachte Stellplätze bis rund 30 m² Grundfläche sind nach der LBO meist verfahrensfrei. Der Bebauungsplan und örtliche Vorgaben können strenger sein. Stand 06/2026, ohne Gewähr — die LBO und die Gemeinde sind maßgeblich.
Darf der Carport in BW direkt an die Grundstücksgrenze?
In der Regel ja, wenn die mittlere Wandhöhe an der Grenze etwa 3 m und die Länge je Grenze rund 9 m nicht übersteigt. Die genauen Abstandsflächenregeln stehen in § 6 LBO.
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